Beschl. v. 13.03.2012, Az.: 5 StR 34/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 02.11.2011
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u.a.
BGH, 13.03.2012 - 5 StR 34/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wirksam vom Revisionsangriff herausgenommen.
Basdorf
Brause
Schaal
König
Bellay
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