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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2015, Az.: 2 ARs 418/14
Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Anspruchs auf Nachholung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12715
Aktenzeichen: 2 ARs 418/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Braunschweig - AZ: 1 Ws 254/14

Rechtsgrundlage:

§ 33a StPO

Verfahrensgegenstand:

Vorwurf der Rechtsbeugung u.a.
hier: Gegenvorstellung

BGH, 13.02.2015 - 2 ARs 418/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Februar 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Januar 2015 die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.

2

Die dagegen gerichtete Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.

Fischer

Eschelbach

Ott

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