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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2013, Az.: 5 StR 636/12
Verwerfung einer Revision mit einer Klarstellung über die Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 31901
Aktenzeichen: 5 StR 636/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 16.08.2012

AG Hamburg-Harburg - 15.06.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 13.02.2013 - 5 StR 636/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 - nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - und die fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Juni 2011 nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind; die Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem letztgenannten Urteil bleibt aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf

Sander

Dölp

König

Bellay

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