Beschl. v. 13.02.2013, Az.: 5 StR 636/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 16.08.2012
AG Hamburg-Harburg - 15.06.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.
BGH, 13.02.2013 - 5 StR 636/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 - nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - und die fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Juni 2011 nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind; die Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem letztgenannten Urteil bleibt aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Sander
Dölp
König
Bellay
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