Beschl. v. 13.02.2013, Az.: 2 StR 566/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Limburg - 09.07.2012
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u.a.
BGH, 13.02.2013 - 2 StR 566/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 9. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht, da das Rechtsmittel des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 318 Rn. 31).
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.