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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2013, Az.: 2 StR 566/12
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32283
Aktenzeichen: 2 StR 566/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Limburg - 09.07.2012

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 13.02.2013 - 2 StR 566/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 9. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Eine Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht, da das Rechtsmittel des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 318 Rn. 31).

Fischer

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

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