Beschl. v. 13.01.2016, Az.: 5 StR 545/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 05.11.2015
Verfahrensgegenstand:
Schwere Körperverletzung u.a.
BGH, 13.01.2016 - 5 StR 545/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 5. November 2015 wird nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Dezember 2015 ausgeführt:
"Der gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. November 2015 gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht begründet. Da die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Schriftsatz des Angeklagten vom 12. November 2015 könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil die Begründung der Revision nicht nachgeholt und auch nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO - vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 1993 - 5 StR 85/93)."
Dem tritt der Senat bei.
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.