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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2016, Az.: 5 StR 521/15
Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen hinsichtlich Anordnung des Verfalls von Wertersatz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10288
Aktenzeichen: 5 StR 521/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:130116B5STR521.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 17.08.2015

Rechtsgrundlage:

§ 73c Abs. 1 S. 2 StGB

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 13.01.2016 - 5 StR 521/15

Redaktioneller Leitsatz:

Hat der Tatrichter keine Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten getroffen, ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob er die Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB richtig angewandt und insbesondere das ihm nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, nicht möglich.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. August 2015, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  
  

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat keine Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Angeklagten getroffen. Es ist daher - auch unter Berücksichtigung der einzelnen Feststellungen zu Schulden der Angeklagten und zu ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit - nicht ersichtlich, wie sich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz auf das Vermögen der Angeklagten auswirkt.

Eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Landgericht die Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB richtig angewandt und insbesondere das ihm nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist daher nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2014 - 5 StR 200/14 Rn. 27 f.; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 11 ff.), zumal es etwaige Erwägungen in den Urteilsgründen nicht mitteilt.

Sander

Schneider

Dölp

Bellay

Feilcke

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