Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2010, Az.: IV ZR 94/08
Zurückweisung einer Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Sache und nicht hinreichend deutlich gemachter Rüge von Grundrechtsverstößen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10080
Aktenzeichen: IV ZR 94/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 19.10.2005 - AZ: 5 O 98/05

OLG Frankfurt am Main - 12.03.2008 - AZ: 7 U 224/05

BGH, 13.01.2010 - IV ZR 94/08

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 2010
durch
den Richter am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden und
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Art. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 68.490,35 EUR

Seiffert
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.