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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2010, Az.: 5 StR 477/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10133
Aktenzeichen: 5 StR 477/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 22.06.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 13.01.2010 - 5 StR 477/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

In die Gesamtstrafe einbezogen ist auch die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 (Az.: 511 KLs 44/99).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König

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