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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.2015, Az.: I ZA 4/15
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32091
Aktenzeichen: I ZA 4/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Charlottenburg - 01.09.2014 - AZ: 231 C 107/14

LG Berlin - 08.04.2015 - AZ: 15 T 17/14

BGH, 12.11.2015 - I ZA 4/15

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.

Büscher

Kirchhoff

Löffler

Schwonke

Feddersen

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