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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.2015, Az.: IX ZB 80/15
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32023
Aktenzeichen: IX ZB 80/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Münster - 06.08.2015 - AZ: 73 IN 68/12

LG Münster - 18.08.2015 - AZ: 5 T 504/15

BGH, 12.11.2015 - IX ZB 80/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 12. November 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18. August 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Schreiben des weiteren Beteiligten zu 1 vom 5. Oktober 2015 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der weitere Beteiligte zu 1 begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.

3

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

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