Beschl. v. 12.11.2010, Az.: IX ZR 47/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Wiesbaden - 21.02.2008 - AZ: 3 O 256/07
OLG Frankfurt am Main - 21.01.2009 - AZ: 7 U 92/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.11.2010 - IX ZR 47/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 12. November 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 154.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, WM 2010, 1397).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
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