Beschl. v. 12.11.2010, Az.: IX ZB 227/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Potsdam - 21.04.2008 - AZ: 35 IN 71/99
LG Potsdam - 05.11.2008 - AZ: 5 T 531/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.11.2010 - IX ZB 227/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 12. November 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 5. November 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die von der Schuldnerin am 23. Juli 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegte "weitere Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde anzusehen. Denn die Rechtsbeschwerde ist der gegen die Beschwerdeentscheidung gemäß § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbehelf. Sie ist indes schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht binnen der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts begann. Dieser Beschluss ist spätestens am 24. September 2010 an die Schuldnerin zugestellt worden. Um Übersendung der Akten einschließlich der "weiteren Beschwerde" an den Bundesgerichtshof hat die Schuldnerin -trotz rechtzeitigen Hinweises seitens des Landgerichts -erst am 28. Oktober 2010 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist gebeten.
Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
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