Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.2009, Az.: V ZR 71/09
Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die in einem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein Anerkenntnis erledigten Teils der Hauptsache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30522
Aktenzeichen: V ZR 71/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 05.06.2008 - AZ: 7 O 2778/07

OLG Dresden - 19.03.2009 - AZ: 1 U 1098/08

Fundstellen:

FamRZ 2010, 459

JZ 2010, 228

MDR 2010, 342-343

Mitt. 2010, 210 "Verfahrensrecht: Nichtzulassungsbeschwerde"

NJW-RR 2010, 640

BGH, 12.11.2009 - V ZR 71/09

Amtlicher Leitsatz:

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen eine in dem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein Anerkenntnis erledigten Teils der Hauptsache richtet.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
den Richter Dr. Klein,
die Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.527,76 EUR.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1997 kaufte die Klägerin von einer aus dem Beklagten und W....... H............. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück. Die Verpflichtung zur Übereignung sollte fällig sein, sobald die Klägerin ihre in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen vollständig erfüllt hatte.

2

In einer notariellen Urkunde vom 28. August 2000 erklärte W...... H. für sich und - unter dem Vorbehalt der Genehmigung - auch für den Beklagten die Auflassung. Trotz mehrfacher anwaltlicher Aufforderungen genehmigte der Beklagte diese Erklärung nicht.

3

Die Klägerin hat ihn deshalb auf die Erteilung der Genehmigung und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Klageantrag umgestellt und die Abgabe der Auflassungserklärung sowie der Eintragungsbewilligung verlangt. Diesen Antrag hat der Beklagte anerkannt, so dass ein Anerkenntnisteilurteil ergangen ist. In einem Schlussurteil hat das Landgericht dem Zahlungsantrag im Wesentlichen stattgegeben und dem Beklagten sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

4

Die Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die unterbliebene Anwendung von § 93 ZPO gewandt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

II.

5

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte erstrebt zwar nicht nur die Aufhebung der Verurteilung zur Zahlung von 18.527,76 EUR, sondern auch die Änderung der Kostenentscheidung hinsichtlich des von ihm anerkannten Teils der Klage; die hieraus folgende Beschwer (Kosteninteresse) wäre mit 110.838,03 EUR anzusetzen.

6

Dieses Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung bleibt bei der Bemessung des Werts der Beschwer jedoch außer Betracht, weil die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230). Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

7

1.

Wird eine Klageforderung insgesamt anerkannt und ist die Kostenentscheidung deshalb in dem Anerkenntnisurteil enthalten, ist diese - sofern der Streitwert in der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600 EUR) übersteigt (§ 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die Kostenbeschwer gemäß § 567 Abs. 2 ZPO (200 EUR) erreicht ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 6) - mit der sofortigen Beschwerde (§ 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und gegebenenfalls mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999).

8

2.

Entsprechendes gilt, wenn das Anerkenntnis, wie hier, nur einen Teil der Klageforderung betrifft und die Kostenentscheidung deshalb (einheitlich) in dem Schlussurteil über den verbliebenen streitigen Teil der Klage getroffen wird. In einem solchen Fall kann die unterlegene Partei entweder (nur) sofortige Beschwerde gegen den das Anerkenntnis betreffenden Teil der Kostenentscheidung erheben oder - wenn sie, wie hier, auch den streitig entschiedenen Teil in der Hauptsache angreifen will - einheitlich Berufung gegen das Schlussurteil einlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 7 u. 13). In der zuerst genannten Variante ist, bei Zulassung durch das Beschwerdegericht, wiederum die Rechtsbeschwerde gegeben.

9

Da die Anfechtbarkeit nicht davon abhängen kann, ob die zweitinstanzliche Entscheidung durch einen Beschluss oder im Rahmen eines (Schluss-) Urteils ergangen ist, muss die dritte Instanz auch eröffnet sein, wenn die Partei einheitlich Berufung gegen das die Kostenmischentscheidung enthaltende Schlussurteil eingelegt hat. Die Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht ist deshalb statthaft, wenn das Berufungsgericht insoweit die Revision zugelassen hat; dies entspricht der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Fall einer isolierten Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999).

10

Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel, den auf das Anerkenntnis entfallenden Teil einer Kostenmischentscheidung zu ändern, nicht eröffnet. Wäre auch sie statthaft, stünde die Partei nämlich besser, wenn sie die den anerkannten Teil der Klage betreffende Kostenentscheidung in zweiter Instanz nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde, sondern zusammen mit der Entscheidung zu einem verbliebenen streitigen Teil der Klageforderung im Wege der Berufung angriffe. Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund. Eine Überprüfung der aufgrund eines Anerkenntnisses ergangenen Kostenentscheidung in dritter Instanz ist mithin nur bei einer - hier nicht gegebenen - Zulassung des Rechtsmittels (Rechtsbeschwerde oder Revision) durch die Vorinstanz möglich (vgl. zu § 91a ZPO: Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdn. 56).

III.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger
Klein
Stresemann
RiBGH Dr. Czub ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Krüger
Roth

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.