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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.2009, Az.: VII ZB 46/09
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Übermittlung eines nicht unterschriebenen Exemplars der Berufungsbegründung per Fax
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 12.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26970
Aktenzeichen: VII ZB 46/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Peine - 12.11.2008 - AZ: 16 C 75/08

LG Hildesheim - 18.03.2009 - AZ: 7 S 259/08

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 2 ZPO

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 12.11.2009 - AZ: VII ZB 37/09

BGH, 12.11.2009 - VII ZB 46/09

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
die Richterin Safari Chabestari, und
die Richter Dr. Eick und Halfmeier
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Sachen VII ZB 37/09 und VII ZB 46/09 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen VII ZB 37/09 führt.

  2. 2.

    Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim vom 18. März 2009 und vom 7. April 2009 werden verworfen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO.

  3. 3.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

  4. 4.

    Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.152,69 EUR.

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