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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.2009, Az.: IX ZA 52/08
Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26881
Aktenzeichen: IX ZA 52/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Passau - 05.11.2007 - AZ: 1 O 821/06

OLG München - 06.11.2008 - AZ: 8 U 5526/07

BGH, 12.11.2009 - IX ZA 52/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die Inkongruenz der Deckung ist nur dann ein starkes Beweisanzeichen für die erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn für ihn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners bestehen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 12. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. November 2008 wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Begründung des Berufungsurteils lässt keine Zulassungsgründe erkennen.

1.

2

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung verneint, ohne von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Diese Voraussetzungen sind vom Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966, 1967 Rn. 8). Das Berufungsgericht hat dies im rechtlichen Ansatz nicht verkannt. Seine Beurteilung, die vom Kläger vorgetragenen Umstände genügten nicht, um - auch unter Berücksichtigung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO - eine Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners festzustellen, lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die vom Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation gestellte Inkongruenz der Deckung nur dann ein starkes Beweisanzeichen für die erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist, wenn für ihn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners bestehen (BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 959; v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385, 1387 Rn. 19).

3

Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar mag es bei seiner Würdigung nicht ausdrücklich alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte behandelt haben. Dass es wesentlichen Vortrag des Klägers zu einer Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht zur Kenntnis genommen hat, kann daraus aber nicht geschlossen werden.

2.

4

Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO).

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

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