Beschl. v. 12.10.2015, Az.: GSZ 1/14
Fundstelle:
AnwBl 2016, 42
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
hier: Anfrage des 2. Strafsenats an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 3, 4 GVG
BGH, 12.10.2015 - GSZ 1/14
Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Galke, Prof. Dr. Bergmann, Prof. Dr. Kayser, die Vorsitzende Richterin Mayen, den Vorsitzenden Richter Dose, die Vorsitzenden Richterinnen Dr. Stresemann und Dr. Milger, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Ellenberger und Dr. Herrmann und die Richter Gröning und Dr. Kartzke
beschlossen:
Tenor:
Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Gründe
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149.
Limperg
Galke
Bergmann
Kayser
Mayen
Dose
Stresemann
Milger
Büscher
Ellenberger
Herrmann
Gröning
Kartzke
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