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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2011, Az.: 2 StR 202/11
Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28026
Aktenzeichen: 2 StR 202/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 12.01.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstellen:

NStZ 2012, 6

NStZ 2012, 171-172

NStZ-RR 2012, 18-19

Verfahrensgegenstand:

versuchte schwere sexuelle Nötigung u.a.

BGH, 12.10.2011 - 2 StR 202/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Januar 2011 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat und die angefochtene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Eschelbach

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