Beschl. v. 12.10.2011, Az.: 2 StR 202/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Darmstadt - 12.01.2011
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
NStZ 2012, 6
NStZ 2012, 171-172
NStZ-RR 2012, 18-19
Verfahrensgegenstand:
versuchte schwere sexuelle Nötigung u.a.
BGH, 12.10.2011 - 2 StR 202/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Januar 2011 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat und die angefochtene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.