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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2010, Az.: 3 StR 381/10
Verwertung von nicht i.S.d. § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) i.V.m. § 63 Abs. 1, 2 und 4 BZRG eingetragenen jugendstrafrechtlichen Vorbelastungen bei der Strafzumessung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26216
Aktenzeichen: 3 StR 381/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 28.06.2010

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung

BGH, 12.10.2010 - 3 StR 381/10

Redaktioneller Leitsatz:

Der Ungehorsamsarrest nach Zuwiderhandlung gegen Auflagen stellt keinen Strafarrest im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG dar.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. Juni 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

"Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten erwogen, dass er bereits seit 2001 'insgesamt neunmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist', wobei es sich bei acht der betreffenden Entscheidungen um solche handelt, die gemäß § 60 BZRG in das Erziehungsregister einzutragen sind (UA S. 13 i.V.m. UA S. 3 f.). Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits 24 Jahre alt (UA S. 3). Die jugendstrafrechtlichen Vorbelastungen hätten daher nur dann verwertet werden dürfen, wenn im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen gewesen wäre (§ 51 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 63 Abs. 1, 2 und 4 BZRG). Dies ist jedoch nicht der Fall (UA S. 3 f.). Der gegen den Angeklagten u.a. verhängte Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen aus der Verurteilung vom 17. Januar 2006 (UA S. 4, 13) ist nach § 4 Nr. 1 BZRG nicht in das Zentralregister einzutragen. Er stellt als Ungehorsamsfolge keinen Strafarrest im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG dar (Senat StV 2004, 652 f. [BGH 01.07.2004 - 3 StR 179/04]). Das Landgericht hat daher nicht beachtet, dass für die vor der Vollendung des 24. Lebensjahres des Angeklagten in dem Erziehungsregister enthaltenen Eintragungen zum Zeitpunkt der Urteilsfindung ein Verwertungsverbot bestand.

Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann das Urteil auch beruhen. ... Dies gilt zumal deshalb, weil das Landgericht bei der Verneinung eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB der Verbüßung des Jugendarrests im Zusammenhang mit der Vorverurteilung vom 17. Januar 2006 besonderes Gewicht zugemessen hat (UA S. 13). ..."

3

Dem schließt sich der Senat an.

Becker
Sost-Scheible
Hubert
Schäfer
Mayer

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