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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2010, Az.: 3 StR 349/10
Verwerfung einer Revision bei gleichzeitigem Entfallen der Aufrechterhaltung einer Fahrerlaubnisentziehung und Einziehung eines Führerscheins
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25738
Aktenzeichen: 3 StR 349/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 30.04.2010

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 12.10.2010 - 3 StR 349/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 12. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. April 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Stade vom 28. Mai 2009 entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - 4 StR 398/03, NStZ-RR 2004, 247).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker
Pfister
Hubert
Schäfer
Mayer

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