Beschl. v. 12.09.2012, Az.: IX ZB 80/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Tübingen - 07.09.2011 - AZ: II 1 IK 1/00
LG Tübingen - 13.03.2012 - AZ: 5 T 211/11
LG Tübingen - 13.03.2012 - AZ: 5 T 212/11
LG Tübingen - 27.04.2012 - AZ: 5 T 211/11
LG Tübingen - 27.04.2012 - AZ: 5 T 212/11
nachgehend:
BGH - 12.09.2012 - AZ: IX ZB 70/12
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Restschuldbefreiungsverfahren
BGH, 12.09.2012 - IX ZB 80/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 12. September 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen (5 T 212/11) vom 27. April 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Gründe
Die "sofortige Beschwerde" der weiteren Beteiligten zu 2 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Entscheidung über eine Gehörsrüge ist wegen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Beteiligte zu 2 kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
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