Beschl. v. 12.08.2014, Az.: 2 StR 624/12
Verfahrensgegenstand:
Mord u.a.
BGH, 12.08.2014 - 2 StR 624/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Gründe des Senatsurteils vom 5. Juni 2014 werden auf Seite 6 unter Randnummer 10 wegen offensichtlichen Schreibversehens bei der Datumsangabe „27. Juni 2009“ dahin berichtigt, dass es in Satz 3 des Absatzes heißt: „Die Todeszeitberechnung basiere zudem auf der Annahme einer konstanten Raumtemperatur von 27,5 Grad Celsius, wie sie vom Sachverständigen um 01.47 Uhr am 28. Juni 2009 am Tatort gemessen worden sei“.
Fischer
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Zeng
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 05.06.2014 - AZ: 2 StR 624/12
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.