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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.2011, Az.: IX ZB 202/11
Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig wegen Unterzeichnung durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22894
Aktenzeichen: IX ZB 202/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Essen - 30.09.2010 - AZ: 160 IN 107/09

LG Essen - 21.06.2011 - AZ: 7 T 716/10

LG Essen - 21.06.2011 - AZ: 7 T 717/10

nachgehend:

BGH - 12.08.2011 - AZ: IX ZB 203/11

BGH, 12.08.2011 - IX ZB 202/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 12. August 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Das ergibt sich mit Eindeutigkeit aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 2 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Für die von den Rechtsbeschwerdeführerinnen geforderte Übertragung einer Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten zum Anwaltszwang für dortige Streitwertbeschwerden besteht daher keine Veranlassung. Auch kann die Rechtsbeschwerdeschrift nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Möglichkeit besteht unter den in § 569 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraussetzungen nur für die sofortige Beschwerde, gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO hingegen nicht für die Rechtsbeschwerde. Die Ausnahmeregelung des § 78 Abs. 3 ZPO ist deshalb nicht einschlägig.

Kayser
Raebel
Gehrlein
Fischer
Grupp

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