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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.2010, Az.: 4 StR 293/10
Anwendbarkeit des § 111i Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) auf bereits vor dem 01. Januar 2007 beendete Taten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22469
Aktenzeichen: 4 StR 293/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 17.12.2009

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 12.08.2010 - 4 StR 293/10

Redaktioneller Leitsatz:

§ 111i Abs. 2 StPO ist auf vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 bereits beendete Taten nicht anwendbar.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. August 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. Dezember 2009 aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass der Verfall des Wertersatzes wegen entgegenstehender Rechte der verletzten D. und W. (Fälle B.I.1. bis 4. der Urteilsgründe) unterbleibt sowie der Umfang des aus diesen Taten Erlangten bezeichnet ist und soweit festgestellt ist, inwieweit die verletzten D. und W. im Wege der Arrestvollziehung bereits verfügt haben. Diese Feststellungen entfallen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Das angefochtene Urteil hält bezüglich der Feststellung, dass der Angeklagte aus den vier Taten zum Nachteil der Zeugen D. und W. (B. I.1. bis 4. der Urteilsgründe) einen Geldbetrag von insgesamt 165.000 € erlangt hat und dieser Geldbetrag keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Ansprüche Verletzter entgegenstehen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Feststellung, inwieweit die verletzten D. und W. im Wege der Arrestvollziehung bereits verfügt haben.

3

§ 111i Abs. 2 StPO ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Seiner Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07 Rn. 11 ff., NJW 2008, 1093 f.; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08 und vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08). Danach kommt hier ein Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO hinsichtlich des bei den ersten vier Taten (Fälle B.I.1. bis 4. der Urteilsgründe) insgesamt vom Angeklagten erlangten Geldbetrages von 165.000 € nicht in Betracht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurden diese Taten im Zeitraum vom Februar 2004 bis August 2004 begangen und vor dem 1. Januar 2007 beendet.

4

Die Überprüfung der weiteren Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO - diese betreffen die Fälle B.II.1. bis 3. der Urteilsgründe und die Nichtanordnung des erweiterten Verfalls von Wertersatz aufgrund der Ansprüche noch unbekannter Verletzter - hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere waren angesichts der festgestellten persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (UA 7, 14) Ausführungen zu § 73c StGB nicht geboten.

5

2.

Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 22. Juni 2010 dargelegten Erwägungen unbegründet. Der Senat teilt die dort gegen die Zulässigkeit der Befangenheitsrüge erhobenen Bedenken jedoch nicht.

6

3.

Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Ernemann
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
RiBGH Bender befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann

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