Beschl. v. 12.08.2009, Az.: VIII ZA 18/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Kempen - 21.04.2009 - AZ: 13 C 51/09
LG Krefeld - 17.06.2009 - AZ: 7 T 149/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.08.2009 - VIII ZA 18/09
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. August 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richterin Hermanns,
die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie
die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Für die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Krefeld ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Die Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. Juni 2009 kommt mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 78 b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Ball
Hermanns
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
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