Beschl. v. 12.08.2009, Az.: III ZA 15/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Detmold - 19.08.2008 - AZ: 12 O 168/08
OLG Hamm - 08.07.2009 - AZ: 11 W 117/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.08.2009 - III ZA 15/09
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. August 2009
durch
die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters,
die Richterin v. Pentz sowie
den Richter Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juli 2009 - I-11 W 117/08 - wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann
Hucke
Seiters
v. Pentz
Tombrink
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