Beschl. v. 12.07.2012, Az.: V ZR 29/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Passau - 16.08.2011 - AZ: 1 O 170/11
OLG München - 09.01.2012 - AZ: 8 U 3801/11
BGH, 12.07.2012 - V ZR 29/12
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 2012 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers ihres Grundstücks, lastend auf einem Grundstück des Beklagten, hilfsweise die Gewährung eines Notwegrechts. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde; die Klägerin will in dem angestrebten Revisionsverfahren ihre Klageanträge weiterverfolgen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die nach § 522 Abs. 3 ZPO statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Will - wie hier - die klagende Partei ihre abgewiesenen Anträge auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit, hilfsweise auf Duldung eines Notwegrechts, in einem Revisionsverfahren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert der Beschwer in diesem Verfahren gemäß §§ 3, 7 ZPO höchstens nach dem Wert, den die Dienstbarkeit und das Notwegrecht für das herrschende Grundstück haben. Dass er größer als
20.000 € ist, muss der Nichtzulassungsbeschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darlegen.
2. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdebegründung heißt es lediglich: "Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer: 25.000 €." Damit hat die Klägerin die Streitwertfestsetzungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts übernommen. Diese beruhen auf den Angaben der Klägerin in der Klageschrift, in der es heißt:
"Die sachliche Zuständigkeit [des Landgerichts] ist an dem Streitwert zu orientieren, der bei Belastungen eines Grundstückes mit dem Nennwert in Ansatz zu bringen ist. Dieser wird von der Klagepartei vorläufig geschätzt mit 25.000 € angegeben."
Bei ihrer Schätzung hat die Klägerin somit nicht den Wert zugrunde gelegt, den die Eintragung der nach ihrer Ansicht bestehenden Grunddienstbarkeit in das Grundbuch und den das Notwegrecht für ihr Grundstück haben. Sie ist vielmehr von einem nicht vorhandenen Nennwert und damit allenfalls von dem Wert ausgegangen, um den sich der Wert des Grundstücks des Beklagten mindert. Dieser ist jedoch, wie ausgeführt, nicht maßgeblich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat anhand der von den Parteien in den Tatsacheninstanzen vorgelegten Lagepläne und Lichtbilder geschätzt und festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 7 ZPO).
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
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