Beschl. v. 12.07.2011, Az.: 4 StR 205/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Münster - 03.12.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 12.07.2011 - 4 StR 205/11
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 12. Juli 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. Dezember 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Obgleich die Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG sehr knapp gehalten sind, vermag der Senat Rechtsfehler bei der Strafzumessung auszuschließen. Bei beiden Angeklagten wurden Strafrahmenverschiebungen nach § 31 BtMG vorgenommen. Die festgesetzten Strafen sind sehr maßvoll. Auch die Tatsache, dass das Landgericht bei dem Angeklagten T. in Bezug auf die vor dem 1. September 2009 begangenen Betäubungsmittelstraftaten eine Anwendung von § 31 BtMG i.d.F. des 43. StrÄndG vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2288) nicht erwogen hat, obgleich dies nach § 2 Abs. 3 StGB in Betracht gekommen wäre, hat sich auf die Strafbemessung ersichtlich nicht ausgewirkt.
Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Quentin
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