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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2011, Az.: 1 StR 265/11
Prüfung der Voraussetzungen eines Strafmilderungsgrundes bei Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs i.R.v. Täter-Opfer-Ausgleich
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21174
Aktenzeichen: 1 StR 265/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 13.01.2011

Rechtsgrundlage:

§ 46a StGB

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 12.07.2011 - 1 StR 265/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a StGB geprüft und verneint hat, hat sie ihr Ermessen, ob mit Blick auf den zwischen dem Angeklagten und dem insoweit anwaltlich vertretenen Opfer geschlossenen Vergleich zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem tatbestandlichen Geschehen (UA S. 68 ff.) Strafmilderung gewährt wird, ohne durchgreifenden Rechtsfehler ausgeübt. Dabei kann dahinstehen, ob eine Strafmilderung nach § 46a StGB allein mit der Begründung hätte versagt werden können, der Angeklagte habe sich zwar in einem unwiderruflichen Vergleich zur Zahlung von 45.000 Euro nebst Vergleichskosten an das Opfer verpflichtet, Leistungen aus diesem während der Hauptverhandlung geschlossenen Vergleich seien aber noch nicht erfolgt, nachdem gemäß Nr. 5 des Vergleichs Zahlungen daraus nicht vor dem 31. Mai 2011, und damit erst einige Monate nach dem Ende der Hauptverhandlung und dem am 13. Januar 2011 verkündeten Urteil, fällig wurden. Letztlich steht der Anwendung des § 46a StGB entgegen, worauf die Strafkammer ebenfalls abstellt, dass der Angeklagte trotz des abgeschlossenen Vergleichs es an der für einen Täter-Opfer-Ausgleich vorausgesetzten vollen (vgl. UA S. 80) Übernahme von Verantwortung für die begangenen Straftaten (vgl. BGH NStZ 2010, 82 [BGH 04.08.2009 - 1 StR 297/09]; Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 StR 391/09) vermissen lässt.

Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

Nack
Rothfuß
Elf
Graf
Jäger

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