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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.2012, Az.: IV ZR 117/11
Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlichen Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19545
Aktenzeichen: IV ZR 117/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 19.05.2009 - AZ: 6 O 300/06

OLG Düsseldorf - 15.04.2011 - AZ: I-7 U 113/09

BGH - 16.05.2012 - AZ: IV ZR 117/11

Rechtsgrundlage:

§ 321a Abs. 1 ZPO

BGH, 12.06.2012 - IV ZR 117/11

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf -Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers da hin berichtigt, dass der Tenor lautet:

"Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen",

und es in den Gründen nunmehr heißt:

"Die von den Beklagten erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ..." .

Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller

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