Beschl. v. 12.06.2012, Az.: IV ZR 117/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 19.05.2009 - AZ: 6 O 300/06
OLG Düsseldorf - 15.04.2011 - AZ: I-7 U 113/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.06.2012 - IV ZR 117/11
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf -Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers da hin berichtigt, dass der Tenor lautet:
"Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen",
und es in den Gründen nunmehr heißt:
"Die von den Beklagten erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ..." .
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller
Korrekturbeschluss zu
BGH - 16.05.2012 - AZ: IV ZR 117/11
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