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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.2009, Az.: AnwSt (B) 14/08
Einstellung eines anhängigen, noch nicht abgeschlossenen anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach einem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16831
Aktenzeichen: AnwSt (B) 14/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Sachsen-Anhalt - 06.06.2008 - AZ: 2 AGH 8/07

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Pflichten

BGH, 12.06.2009 - AnwSt (B) 14/08

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Ein beim Anwaltsgericht anhängiges, noch nicht abgeschlossenes Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen.

  2. 2.

    Dies gilt auch, wenn das Gericht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Sache befasst wird.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen,
die Richterin Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 12. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird eingestellt.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Gegen den Rechtsanwalt sind durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes S. vom 25. Mai 2007 wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 4, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 356 StGB die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße verhängt worden. Auf seine gegen dieses Urteil gerichtete, in der mündlichen Verhandlung auf den Straffolgenausspruch beschränkte Berufung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes S. die verhängte Geldbuße durch Urteil vom 6. Juni 2008 lediglich auf 4.000 EUR ermäßigt. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

2

Während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 11. Februar 2009 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Mit Bescheid vom 12. Februar 2009 ist die Zulassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden. Dieser Bescheid ist seit dem 16. Februar 2009 bestandskräftig.

3

Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene anwaltsgerichtliche Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen. Dies gilt auch, wenn der Senat - wie hier - durch eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Sache befasst wird (BGH, Beschl. v. 6.7.1992 - AnwSt (B) 2/92 [...] Tz. 6 ff.). Die Einstellung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGH aaO [...] Tz. 8; Beschl. v. 25.11.2002 - AnwSt (R) 1/02).

4

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3 BRAO). Der Nichtzulassungsbeschwerde wäre der Erfolg versagt geblieben, weil der Rechtsanwalt seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte.

Ganter
Ernemann
Frellesen
Lohmann
Wüllrich
Frey
Hauger

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