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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2016, Az.: AnwSt (B) 13/15
Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17266
Aktenzeichen: AnwSt (B) 13/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120516BANWSTB13.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 14.08.2015 - AZ: 2 AGH 20/14

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

BGH, 12.05.2016 - AnwSt (B) 13/15

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 12. Mai 2016 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

3

In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich letztlich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.

Kayser

Bünger

Remmert

Kau

Wolf

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