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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2016, Az.: 5 StR 132/16
Berücksichtigung von Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat im Revisionsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16672
Aktenzeichen: 5 StR 132/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120516B5STR132.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 22.12.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 12.05.2016 - 5 StR 132/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Dezember 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die mit Schriftsatz der Verteidigung vom 21. April 2016 vorgetragenen neu eingetretenen Umstände Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat begründen können, können diese im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Sander

Schneider

Dölp

Bellay

Feilcke

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