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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2015, Az.: XI ZR 397/14
Abgabe eines prozessual wirksamen Anerkenntnis nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nach erfolgter Revisionsbegründung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17716
Aktenzeichen: XI ZR 397/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Rheinbach - 09.01.2014 - AZ: 10 C 117/13

LG Bonn - 04.08.2014 - AZ: 6 S 30/14

Fundstellen:

BGHZ 205, 287 - 289

BKR 2015, 412-413

FamRZ 2015, 1389

JurBüro 2015, 557

JZ 2015, 432-433

MDR 2015, 1151

NJW 2015, 8

NJW 2015, 2193-2194

Reno 2015, 10-11

RENOpraxis 2015, 180

VersR 2015, 1183

WM 2015, 1234-1235

WuB 2015, 605-606

ZAP EN-Nr. 565/2015

ZAP 2015, 709

ZIP 2015, 49-50

ZIP 2015, 1362-1363

BGH, 12.05.2015 - XI ZR 397/14

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1.

    Nachdem die Revision begründet worden ist, kann ein prozessual wirksames Anerkenntnis nur noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden (Fortführung von BGH, Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 8).

  2. 2.

    Besteht der Kläger nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf einer Entscheidung, ist sein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntnisses im Beschlusswege entsprechend § 335 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber

am 12. Mai 2015

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers vom 25. Februar 2015 auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gegen die Beklagte wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts nebst Zinsen, welches die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages erhoben hat.

2

Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist vom Kläger fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nach Eingang der Revisionsbegründung hat die Beklagte durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Klageforderung anerkannt. Der Kläger hat daraufhin den Erlass eines Anerkenntnisurteils durch den erkennenden Senat beantragt.

II.

3

Der Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

4

1. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten konnte die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegenüber dem Revisionsgericht nicht wirksam anerkennen.

5

a) Die Erklärung eines Anerkenntnisses unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Vor den Gerichten des höheren Rechtszugs kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozesshandlung zu erklären ist. Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozesshandlungen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten - wie die Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses -, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (BGH, Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 [BGH 06.05.2014 - X ZR 11/14] Rn. 5). Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme zugelassen, wenn das Anerkenntnis vor Eingang der Revisionsbegründung abgegeben wird, weil dann der Schutzzweck des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nicht erfordere, da diesem mangels Revisionsbegründung keine andere Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehe als dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten (BGH, aaO Rn. 8).

6

b) Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen hier nicht vor, da die Revision vor Abgabe des Anerkenntnisses begründet worden ist. Das Anerkenntnis hätte daher von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden müssen. Das vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erklärte Anerkenntnis ist unwirksam.

7

Da sich nach Eingang der Revisionsbegründung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage für die beklagte Partei wandelt und nun insbesondere revisionsrechtliche Fragen hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels im Vordergrund stehen, deren Beurteilung spezielle Rechtskenntnisse erfordert, die sich gerade die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte angeeignet haben, kann nach Eingang der Revisionsbegründung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO keine weitere Ausnahme vom oben dargestellten Grundsatz zugelassen werden. Es bedarf in dem hier vorliegenden Verfahrensstadium zur Abgabe eines Anerkenntnisses zwingend des Handelns eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.

8

2. Der Kläger ist vom Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass ein Anerkenntnisurteil wegen fehlender Postulationsfähigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht ergehen kann. Da er auf einer Entscheidung des Senats bestanden hat, ist sein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntnisses im Beschlusswege entsprechend § 335 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 930, 932 [OLG Schleswig 28.01.1993 - 5 U 210/91]), denn die Frage nach der Wirksamkeit des Anerkenntnisses ist verfahrensrechtlich einer Prozessvoraussetzung gleichzustellen.

9

3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, weil der zurückweisende Beschluss gerichtsgebührenfrei ergeht und weitere Anwaltskosten nicht anfallen (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 6. Aufl., § 335 Rn. 12).

Ellenberger

Matthias

Menges

Derstadt

Dauber

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