Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2015, Az.: VI ZR 19/14
Anforderungen an die gerichtliche Zurkenntnisnahme des Parteivorbringens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17422
Aktenzeichen: VI ZR 19/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Siegen - 14.09.2012 - AZ: 2 O 339/10

OLG Hamm - 11.12.2013 - AZ: I-3 U 152/12

BGH, 12.05.2015 - VI ZR 19/14

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist vorliegend auch in Bezug auf die von der Gehörsrüge aufgegriffenen Gesichtspunkte erfolgt. Sie waren ausnahmslos Gegenstand der dem angegriffenen Senatsbeschluss zugrunde liegenden Senatsberatung, wurden vom Senat in der Sache aber nicht für durchgreifend erachtet.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Galke

Wellner

Offenloch

Oehler

Roloff

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.