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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2015, Az.: II ZB 18/14
Unanfechtbarkeit einer richterlichen Entscheidung über die befristete Erinnerung nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18114
Aktenzeichen: II ZB 18/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 11.07.2014 - AZ: 2 O 2191/11

Fundstelle:

RVGreport 2016, 30

BGH, 12.05.2015 - II ZB 18/14

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2015 durch den Richter Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Sunder

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 11. Juli 2014 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

1. Wie das Landgericht (noch) zutreffend gesehen hat, findet gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers im Hinblick auf den Umfang der beantragten Abänderung in Höhe von 113,05 € (allein) die befristete Erinnerung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt.

3

Die (richterliche) Entscheidung über die befristete Erinnerung nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger ist unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - IX ZA 52/10, ZIP 2011, 1170 Rn. 3; OLG Stuttgart, Rpfl 2008, 475 Rn. 8; BayObLG, FamRZ 2003, 189; MünchKommZPO/Lipp, 4. Aufl., § 573 Rn. 15; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 135; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 104 Rn. 32; HK-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 104 Rn. 45). Der Zweck der befristeten Erinnerung erschöpft sich darin, eine Entscheidung des Richters herbeiführen zu können. Bei der abschließenden Entscheidung des Richters handelt es sich nicht um eine Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht. Nur dann aber wäre die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft.

4

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof nichts. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 mwN). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 8; Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 5; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70, jew. mwN).

Strohn

Caliebe

Reichart

Drescher

Sunder

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