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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2015, Az.: AnwSt (R) 5/15
Verstoß eines Rechtsanwalts gegen seine Auskunftspflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17975
Aktenzeichen: AnwSt (R) 5/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Saarland - 24.03.2015 - AZ: AGH 4/14

AnwG Saarbrücken - 26.02.2014 - AZ: AnwG 3/13

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Pflichten

BGH, 12.05.2015 - AnwSt (R) 5/15

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Verstoßes gegen die Auskunftspflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO) kann vorliegen, wen die Aufforderung zur Auskunftserteilung durch den Vorstand oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied ausgesprochen wurde und mit den erforderlichen Belehrungen versehen war.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer

am 12. Mai 2015 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofes vom 24. November 2014 wird

  1. a)

    die Verfolgung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt, soweit dem Rechtsanwalt im Fall III.5 der Urteilsgründe zur Last liegt, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Auskunft erteilt zu haben,

  2. b)

    der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin berichtigt, dass der Zusatz "gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu erteilen", entfällt.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Damit erledigt sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Anordnung des vorläufigen Berufs- und Vertretungsverbots.

Gründe

1

Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt mit Urteil vom 26. Februar 2014 der Verletzung anwaltlicher Berufspflichten in mehreren Fällen für schuldig befunden und ihn aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat der Anwaltsgerichtshof den durch das Anwaltsgericht versehentlich nicht in die Urteilsformel aufgenommenen Schuldspruch nachgeholt und die Berufung verworfen. Die auf die Beanstandung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Rechtsanwalts erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die Verurteilung auch wegen eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO) in den Feststellungen keine hinreichende Grundlage findet. Zwar könnten in einer neuen Hauptverhandlung womöglich noch Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Aufforderung zur Auskunftserteilung durch den Vorstand oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied ausgesprochen wurde und mit den erforderlichen Belehrungen versehen war (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2005 - AnwSt (R) 9/04, BGHSt 50, 230, 232 f.; Beschluss vom 17. Oktober 2005 - AnwSt (R) 11/04). Der Senat folgt jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen der Anregung des Generalbundesanwalts, diesen Vorwurf gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 154a Abs. 2 StPO vom Vorwurf der einheitlichen Berufspflichtverletzung auszuscheiden. Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - AnwSt (R) 11/04).

3

Der Rechtsfolgenausspruch hat gleichwohl Bestand. Im Blick auf das Gewicht der verbleibenden Vorwürfe, namentlich die unter III.1 und III.2 der Urteilsgründe festgestellten strafbaren Verstöße gegen anwaltliche Pflichten, kann der Senat ausschließen, dass ohne die durch den Anwaltsgerichtshof angenommene Verletzung des § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO auf eine für den Rechtsanwalt günstigere Rechtsfolge erkannt worden wäre.

4

2. Soweit der Rechtsanwalt das Verfahren beanstandet, hat er in Einklang mit der Zuschrift des Generalbundesanwalts durchgehend den Vortragspflichten nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.

5

3. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben. Dessen Ausführungen erschöpfen sich überwiegend in urteilsfremdem Vortrag, mit dem er im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Allein die dem einschlägig vorgeahndeten Beschwerdeführer zur Last liegenden strafrechtlichen Verfehlungen würden im Übrigen dessen Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigen (vgl. Dittmann in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 114 Rn. 16 m.w.N.). Dass der Anwaltsgerichtshof im Fall III.1 der Urteilsgründe lediglich von einem Betrug ausgegangen ist, beschwert den Rechtsanwalt nicht.

6

4. Mit der Verwerfung der Revision hat die durch den Rechtsanwalt erhobene sofortige Beschwerde gegen das durch den Anwaltsgerichtshof ausgesprochene vorläufige Berufs- und Vertretungsverbot ihre Erledigung gefunden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2004 - AnwSt (R) 16/03).

Kayser

König

Remmert

Quaas

Schäfer

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