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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2015, Az.: AK 11/15
Rechtmäßigkeit einer Fortdauer der Untersuchungshaft beim Verdacht der Unterstützung des "IS"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16593
Aktenzeichen: AK 11/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

BGH, 12.05.2015 - AK 11/15

Redaktioneller Leitsatz:

Beim "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien" (IS/ISIG) handelte es sich um eine ausländische terroristische Vereinigung.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 12. Mai 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte, ein tunesischer Staatsangehöriger, wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2014 (2 BGs 420/14) am 18. Oktober 2014 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die in Syrien und im Irak bestehende Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG)" - seit 29. Juni 2014 auftretend unter "Islamischer Staat (IS)" -, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, dadurch unterstützt, dass er

3
  1. (1)

    im Juli 2013 von Deutschland aus im Zusammenwirken mit dem in Syrien kämpfenden, im Januar 2014 getöteten "ISIG"-Mitglied Ü. die Ausreise des G. aus Deutschland nach Syrien und dessen Aufnahme als Mitglied der "ISIG" gefördert habe, indem er G. absprachegemäß über notwendige Vorbereitungsmaßnahmen informiert und ihm Kontaktpersonen vermittelt habe,

4
  1. (2)

    am 19. Dezember 2013 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten R. und anderen in B. drei Pakete mit Kleidungsstücken im Gesamtwert von 1.129 €, die für die Ausstattung von Mitgliedern des "ISIG" bestimmt gewesen seien, zum Postversand an einen Mittelsmann in der Türkei aufgegeben habe,

5
  1. (3)

    am 13. Februar 2014 einem A. in der Türkei 300 € überwiesen habe, die zur Unterstützung des mit diesem verwandten, in Syrien kämpfenden "ISIG"-Mitglieds " W. " bestimmt gewesen seien,

6
  1. (4)

    am selben Tag 1.500 € an einen Mittelsmann in der Türkei überwiesen habe, die zur Unterstützung des in Syrien kämpfenden "ISIG"-Mitglieds J. bestimmt gewesen seien,

7
  1. (5)

    am 14. März 2014 den Mitbeschuldigten R. veranlasst habe, an den Mittelsmann weitere 1.000 € für J. zu überwiesen, um es diesem zu ermöglichen, seine schwangere Ehefrau in der Türkei unterzubringen und den bewaffneten Kampf fortzusetzen,

8
  1. (6)

    am 26. März 2014 im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten R. und einem anderen Flüge für vier in Adana/Türkei wegen illegalen Aufenthalts festgenommene Mitglieder des "ISIG" nach Tunesien bzw. Mauretanien gebucht und bezahlt habe, um deren Abschiebung in ihr Heimatland Marokko zu verhindern und ihnen so die Rückkehr nach Syrien zu ermöglichen,

9
  1. (7)

    im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten G. dem 17-jährigen K. , der sich dieser Vereinigung habe anschließen wollen, bei der Ausreise aus Deutschland über die Türkei nach Syrien behilflich gewesen sei, indem er ihn am 10. August 2014 von Aachen zum Flughafen Köln-Bonn gebracht, ihm während der bis 13. August 2014 andauernden Weiterreise von Istanbul nach Syrien telefonisch sachdienliche Anweisungen erteilt und Kontaktpersonen über ihn informiert habe;

10

- Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in sieben tatmehrheitlichen Fällen, strafbar nach § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 53 StGB -.

II.

11

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

12

1.

Der Beschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens dringendverdächtig.

13

a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

14

aa) "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawla al-Islamiya filIraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)"

15

Beim "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien" handelte es sich um eine Organisation mit militant- fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgegensetzte, wurde begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hielt sie für ein legitimes Mittel des Kampfes.

16

Die Organisation geht zurück auf die von Abu Musab az-Zarqawi Anfang 2004 als Widerstandsgruppe gegen die US-Präsenz im Irak gegründete "Jama'at at-Tauhid wal-Dschihad" ("Gemeinschaft der göttlichen Einheit und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete az-Zarqawi die bai'at (den Treueeid) auf Osama bin Laden und dessen "al-Qa'ida", worauf sich die Gruppierung umbenannte in "Tanzim Qa'idat al-Jihad fi Bilad ar-Rafidain" ("Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland") und bekannt wurde als "al-Qaida im Irak (AQI)". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden az-Zarqawi zu seinem Stellvertreter im Irak. Die "AQI" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westlicher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf sodann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen - Hinrichtungen wurden. Ab Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vornehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in Amman/Jordanien.

17

Anfang 2006 schloss sich die "AQI" zunächst unter der Dachorganisation "Schura-Rat der Mudschaheddin im Irak" mit weiteren Gruppierungen zusammen. Nach Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub alMasri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwestprovinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusammenschluss um in "ad-Dawlat al-Islamiya fil-Iraq" ("Islamischer Staat im Irak", "ISI"). Die von den USA gegen den "ISI" ins Leben gerufene und mit Waffen ausgerüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende "Erweckungsbewegung" führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben- und Selbstmordanschlägen des "ISI" im Irak allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insgesamt etwa 3.000 Toten.

18

Im Frühjahr 2010 wurde al-Masri bei einer Operation der US-Armee und der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde schließlich Abu Bakr al-Baghdadi. Unter dessen Führung beteiligte sich der "ISI" nach dem am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen al-QaidaAnführers Aiman az-Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch am syrischen Bürgerkrieg. Dabei kooperierte er unter anderem mit der 2011 als Arm von "al-Qa'ida" in Syrien gegründeten, vom Syrer Muhammad al-Jawlani angeführten Kämpfergruppe "Jabhat an-Nusra li Ahl ash-Sham" ("Hilfsfront für das syrische Volk"; "anNusra-Front"), deren Aktionen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der Assad-Armee richteten. Im April 2013 verkündete al-Baghdadi die Vereinigung von "ISI" und "an-Nusra" zum "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawlat al-Islamiya fil-Iraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)". Dem widersprach al-Jawlani und leistete seinerseits die bai'at auf az-Zawahiri, worauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung - "ISIG" im Irak, "an-Nusra" in Syrien - aufrief. Dies führte zum Bruch al-Baghdadis sowohl mit "al-Qa'ida" als auch mit "an-Nusra". In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er az-Zawahiri die "Heiligsprechung" des Sykes-Picot-Abkommens vor und erklärte "an-Nusra" zum Teil des "ISIG" sowie al-Jawlani zum "Abtrünnigen".

19

Dem "ISIG" gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Ordnungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des "ISIG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des "ISIG" zu Massakern unter der regierungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgruppen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen Weges zwischenzeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den "ISIG" haben andere Gruppierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch "al-Qa'ida" distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des "ISIG".

20

Wegen der Parteinahme der libanesischen "Hizbollah" für das AssadRegime verübte der "ISIG" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einen Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren Todesopfern.

21

In der Folge verlagerte der "ISIG" seine Aktivitäten zunehmend in den Irak, wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die Stadt Mosul unter seine Gewalt zu bringen.

22

Die Führung des "ISIG" bestand aus dem "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi, dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt waren, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Der Führungsebene zugeordnet waren beratende "Shura-Räte" sowie "Gerichte", die über die Einhaltung der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung bestand aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer - im Kern sunnitische Teile der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein - waren dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

23

Am 29. Juni 2014 verkündete der Sprecher des "ISIG", Abu Muhammad al-Adnani, in einer Audiobotschaft die Ernennung des "Emirs" Abu Bakr alBaghdadi zum "Khalifen" (Nachfolger des Propheten) und die Umbenennung des "ISIG" in "ad-Dawlat al-Islamiya/Islamischer Staat (IS)". Dies verdeutlicht - bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung - eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" und die Erhebung eines Führungs- und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte "Haus des Islam". Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von "Räten" für Einzelressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouvernements und die Einrichtung eines Geheimdienstapparates zielen auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen.

24

bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten

25

(1) Der in Aa. wohnhafte Beschuldigte verkehrte in radikalislamischen, mit den Zielen des "ISIG" sympathisierenden Kreisen. Im Juli 2013 entschloss er sich, den damals 26 Jahre alten G. - den Bruder des Mitbeschuldigten Y. G. - bei dessen Vorhaben zu unterstützen, aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien auszureisen und sich dort dem "ISIG" als Kämpfer anzuschließen. Hierzu wandte er sich an den ihm bekannten Ü. , der sich bereits im Januar 2013 nach Syrien begeben und sich dort Anfang Juni 2013 dem "ISIG" angeschlossen hatte, und bat diesen am 9. Juli 2013, sich bei "Landsleuten" zu erkundigen, ob man G. aufnehmen würde. Ü. forderte den Beschuldigten auf, G. zunächst auf die Reise und auf die Situation in Syrien vorzubereiten, damit er - der Beschuldigte - nicht dadurch sein Gesicht verliere, dass dieser die Erwartungen nicht erfülle. In der Folge bewog er einen "Emir" des "ISIG", der wie G. tschetschenischer Herkunft war, zu dessen Aufnahme. Der Beschuldigte erteilte G. am 17. Juli 2013 die von Ü. für erforderlich gehaltenen Instruktionen und benannte ihm weitere Kontaktleute. Am 25. Oktober 2013 reiste G. zusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern nach Syrien aus, nahm dort Kontakt zu Ü. auf und schloss sich in der Folge wie geplant dem "ISIG" an.

26

(2) Im Dezember 2013 plante der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten R. sowie den gesondert verfolgten H. , Ka. und S. , Ü. eine Sendung mit Kleidungsstücken - 27 Jacken, 10 Paar Schuhe und 73 Stück Unterwäsche im Gesamtwert von 1.129 € - zukommen zu lassen, die für die Ausstattung von Mitgliedern des "ISIG" bestimmt waren. Sie verpackten die Kleidungsstücke in drei Pakete und gaben diese am 19. Dezember 2013 in B. zur Post. Als Empfänger bezeichneten sie den in Hatay/Türkei wohnhaften und als Mittelsmann zum "ISIG" fungierenden Sa. . Dieser löste die Pakete Ende Januar 2014 bei einer türkischen Zollbehörde aus und verbrachte sie am 11. Februar 2014 zur syrischen Grenze. Da Ü. bei Kampfhandlungen im Januar 2014 getötet worden war, konnte er die Sendung zwar nicht mehr selbst in Empfang nehmen, sie gelangte jedoch wie beabsichtigt in den Besitz des "ISIG". Die aufgewandte Zollgebühr von 300 € sowie weitere für die "ISIG" bestimmte 600 € überwies der Mitbeschuldigte M. am 29. Januar 2014 auf Anweisung des Beschuldigten über Western Union an Sa. , den der Beschuldigte am 22. Februar 2014 nochmals darauf hinwies, dass alles, was er ihm in die Türkei schicke, für die "dawla" bestimmt sei.

27

(3) Weiter beabsichtigte der Beschuldigte, dem in Syrien kämpfenden "ISIG"-Mitglied " W. " und dessen Familie über deren in der Türkei wohnhaften Verwandten A. finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Mit Hilfe des gesondert verfolgten Ka. überwies der Beschuldigte am Nachmittag des 13. Februar 2014 aus einem lnternetcafé in Aa. über Western Union 300 € an A. , übermittelte diesem telefonisch die Transaktionsnummer und teilte ihm den Verwendungszweck mit. A. ließ sich den Betrag am 24. Februar 2014 in einer Postfiliale in Reyhanli/Türkei auszahlen und leitete ihn sodann wie erbeten weiter.

28

(4) In gleicher Weise überwiesen der Beschuldigte und Ka. am 13. Februar 2014 einen Betrag von 1.500 € an den Mittelsmann Sa. in Hatay/Türkei, der zur Unterstützung des in Syrien kämpfenden "lSlG"-Mitglieds J. (" T. ") und dessen Familie bestimmt war. Sa. ließ das Geld in der Folge durch einen Kurier namens " Ab. " zu J. nach Syrien bringen.

29

(5) Am 19. Februar 2014 äußerte der sich in dem umkämpften Ort Darkush in der syrischen Provinz ldlib aufhaltende J. die Absicht, seine hochschwangere Ehefrau zu ihrer Sicherheit in der Türkei unterzubringen. Um J. der Sorge um seine Familie zu entheben und ihm so die weitere Teilnahme am bewaffneten Kampf für den "lSlG" zu erleichtern, nahm der Beschuldigte darauf am 6. März 2014 erneut Kontakt mit Sa. auf und veranlasste diesen, eine Wohnung in der Türkei anzumieten und die Frau dorthin zu verbringen. Weiter veranlasste er den Mitbeschuldigten R. , am 14. März 2014 zwei der für die Wohnung zu bezahlenden Monatsmieten und einen Betrag für Einrichtungsgegenstände, insgesamt 1.000 €, über Western Union an Sa. zu überweisen. Sa. ließ sich das Geld am 17. März 2014 in Hatay/Türkei auszahlen.

30

(6) Am 22. März 2014 erhielt der Beschuldigte einen Anruf des ihm bis dahin unbekannten "lSIG"-Mitglieds Bo. , der sich als Freund des " T. " vorstellte. Bo. erklärte, er und drei weitere "lSlG"Mitglieder, E. , D. und Ay. , seien wegen illegaler Einreise in die Türkei in Adana in Haft. Ihre Abschiebung in ihren Heimatstaat Marokko und ihre anschließende Inhaftierung dort könnten sie nur durch den Nachweis von Flugtickets in einen anderen - für sie sicheren Staat bis spätestens 26. März 2014 abwenden. Um den Genannten die Rückkehr nach Syrien und die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes auf Seiten des "ISIG" zu ermöglichen, veranlasste der Beschuldigte den Mitbeschuldigten R. und den gesondert verfolgten H. , am 26. März 2014 in einem Reisebüro in B. auf deren Namen für den Folgetag vier Flüge von Istanbul nach Tunis bzw. Nouakchott zu buchen, von wo aus jeweils die Weiterreise über Libyen geplant war. Die Flugpreise von insgesamt 2.535 € entrichtete der gesondert verfolgte H. in bar. Bo. flog wie geplant nach Mauretanien, wurde dort aber später festgenommen; den anderen wurde in Tunesien die Einreise verweigert, worauf sie in die Türkei zurückgeflogen wurden. Jedenfalls D. und Ay. gelangten von dort aus im Mai 2014 nach Syrien, wo sie sich erneut dem "lSlG" anschlossen.

31

(7) Im August 2014 verabredeten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte Y. G. , den 17-jährigen K. bei seinem Vorhaben zu unterstützen, über die Türkei nach Syrien auszureisen und sich dort dem "IS" als Kämpfer anzuschließen. Beide beschafften K. das Ticket für einen Flug nach Istanbul und brachten ihn am 10. August 2014 zum Flughafen Köln-Bonn. Weiter übergaben sie ihm einen Geldbetrag unbekannter Höhe, der zur Unterstützung des sich weiterhin als "IS"-Mitglied in Syrien aufhaltenden G. bestimmt war. Nach der Ankunft in Istanbul erhielt K. vom Beschuldigten telefonische Hinweise zur Unterkunft dort und zur Weiterreise. Am 12. August 2014 nahm der in Gaziantepe/Türkei angelangte K. erneut telefonischen Kontakt zum Beschuldigten auf. Dieser wies ihn an, eine türkische Rufnummer zu wählen und den Gesprächspartner unter Berufung auf einen " I. " zu bitten, einen Taxifahrer mit der Weiterfahrt zu beauftragen. Während der Fahrt versicherte sich der Beschuldigte telefonisch über den ordnungsgemäßen Reiseverlauf und teilte K. mit, er werde laut Auskünften von Kontaktleuten wohl in ein Militärlager nach Raqqa/Syrien gebracht. Am 13. August 2014 reiste K. nach Syrien ein und wurde dort von Mitgliedern des "IS" in Empfang genommen, um ihn wie vorgesehen nach Raqqa zu verbringen. Hiervon in Kenntnis gesetzt forderte der Beschuldigte K. telefonisch auf, seinen Begleitern zunächst den Wunsch nach einem Treffen mit G. zum Zwecke der Geldübergabe vorzutragen.

32

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich, wie im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2014 im Einzelnen dargestellt, aus den Ergebnissen der Überwachung der Telekommunikation des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten, der Nachverfolgung und Öffnung der Postsendung (Tat 2) und den Auskünften der Western Union Payment Services (Taten 2 bis 5). Zu Tat 6 werden diese Erkenntnisse bestätigt durch die am 18. Oktober 2014 im Pkw des Mitbeschuldigten R. sichergestellten Flugtickets nebst Quittung des Reisebüros und eines Faxprotokolls betreffend die Übermittlung der Tickets durch das Reisebüro an eine türkische Rufnummer (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 24. November 2014, Auswertung Asservat 2.4.2.2.2. Flugtickets). Im Übrigen waren in einem am selben Tag in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Smartphone die jeweils für die Kommunikation benutzten Rufnummern von " T. " (Taten 4 und 5) und "So. " (K. , Tat 7) eingespeichert, desweiteren die türkische Rufnummer eines " Ab. " (Tat 4), unter " Tu. " die an K. in die Türkei übermittelte Rufnummer (Tat 7) sowie eine türkische Rufnummer, die nach polizeilichen Erkenntnissen einem unter " I. " auftretenden Kontaktmann des "IS" zuzuordnen ist (Tat 7; im Einzelnen Vermerk des Bundeskriminalamts vom 26. Januar 2015, Auswertung Asservat 1.1.2.4.2.1.1 Smartphone Samsung).

33

c) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der ausländischen terroristischen Vereinigung "ISIG", die deutsche Staatsangehörige sind, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig werden, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 6. Januar 2014 erteilt (4030 E (1027) - 21 1158/2013). Diese Ermächtigung erfasst auch das unter (7) geschilderte Tatgeschehen, denn die mit der Ausrufung des "Khalifats Islamischer Staat" am 29. Juni 2014 einhergehenden Veränderungen lassen die Identität der Vereinigung unberührt.

34

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

35

Der Beschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Seine bestehenden sozialen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland erscheinen nicht tragfähig genug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Zwar unterhält der Beschuldigte in Aa. einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner deutsch- marokkanischen Ehefrau und seinen ehelichen Töchtern. Nach den Umständen ist jedoch zu besorgen, dass ihn seine familiären Verhältnisse nicht daran hindern würden, Fluchtgedanken auch in die Tat umzusetzen. Wie oben dargelegt, ist der Beschuldigte dringend verdächtig, eng in ein konspirativ arbeitendes Netzwerk von Mitgliedern und Sympathisanten des "IS" eingebunden zu sein, das ihm ein Untertauchen auch zusammen mit seiner Familie wesentlich erleichtern könnte. So ergibt sich aus den dem Beschuldigten bekannten Ausreiseplänen des Mitbeschuldigten R. , dass eine Beteiligung dieser Vereinigung an der Schleusung auch von Familienangehörigen nicht ungewöhnlich ist. Ebenso ist dem Beschuldigten der Gebrauch falscher Personaldokumente nicht fremd. So meldete er sich nach den polizeilichen Feststellungen am 1. Oktober 2009 unter Vorlage eines auf Aliaspersonalien lautenden totalgefälschten französischen Reisepasses beim Einwohnermeldeamt in Aa. an. Am 17. Oktober 2009 versuchte er, mit einem gefälschten französischen Reisepass in die Türkei einzureisen, weshalb er an die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt wurde.

36

Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).

37

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

38

Bei der zeitgleich mit der Festnahme des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten G. und R. am 18. Oktober 2014 durchgeführten Durchsuchung von insgesamt 20 Objekten wurden über 400 Asservate sichergestellt, darunter 118 Datenträger mit einem Gesamtvolumen von 18 Terabyte, teilweise verschlüsselt oder passwortgeschützt. Etwa 4.000 Skype-Chat-Ereignisse, überwiegend in arabischer Sprache, waren zu sichten. Die Auswertung der Asservate konnte zwischenzeitlich im Wesentlichen abgeschlossen werden. Am 9. April 2014 hat das mit den Ermittlungen beauftragte Bundeskriminalamt in dem Verfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten insgesamt 48 Ordner Ermittlungsakten vorgelegt; die Vorlage der noch ausstehenden Teile hat es für Mai 2015 angekündigt. Der Generalbundesanwalt beabsichtigt, noch vor der nächsten Haftprüfung durch den Senat Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf zu erheben.

39

Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

40

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

Becker

Hubert

Mayer

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