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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2014, Az.: EnVR 39/12
Kostentragung durch die Bundesnetzagentur bei Rücknahme einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15409
Aktenzeichen: EnVR 39/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 06.06.2012 - AZ: VI -3 Kart 249/07 (V)

Rechtsgrundlage:

§ 90 EnWG

BGH, 12.05.2014 - EnVR 39/12

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß

beschlossen:

Tenor:

Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Bundesnetzagentur trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Meier-Beck

Strohn

Grüneberg

Bacher

Deichfuß

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