Beschl. v. 12.05.2011, Az.: IX ZB 71/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Offenbach - 19.12.2007 - AZ: 8 IN 435/03
LG Darmstadt - 18.02.2009 - AZ: 19 T 18/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.05.2011 - IX ZB 71/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und
die Richterin Möhring
am 12. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 27.978,70 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1.
Verfahrensgrundrechte des Antragstellers wurden nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Begründung, mit der es abgelehnt hat, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Zuschlags gemäß § 3 Abs. 1 lit. a InsVV für gegeben zu erachten, ist auch nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Bei Prüfung der Frage, ob die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, kann berücksichtigt werden, dass wesentliche Vorarbeiten bereits im Eröffnungsverfahren erledigt worden sind. Eine Divergenz zur Senatsrechtsprechung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
2.
Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren erhöhten Auslagenpauschbetrages ist der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen. Dies allein erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen eines Zulässigkeitstatbestandes (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Vergütungsantrag, auf den die Rechtsbeschwerde verweist, war unschlüssig, weil er nicht begründete, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitraum noch insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008, 544 Rn. 19 mwN).
3.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
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