Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2010, Az.: IV ZR 41/09
Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15632
Aktenzeichen: IV ZR 41/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 03.03.2004 - AZ: 10 O 25/03

OLG Celle - 28.04.2005 - AZ: 8 U 74/04

BGH - 21.11.2007 - AZ: IV ZR 129/05

OLG Celle - 05.02.2009 - AZ: 8 U 74/04

BGH, 12.05.2010 - IV ZR 41/09

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Mai 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die gerügten Grundrechtsverstöße (Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 55.994,25 EUR

Terno
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung �ber die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung au�erhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.