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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.2016, Az.: II ZR 297/15
Bestimmung des Streitwerts und der Beschwer bei einer Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers einer GmbH; Bestimmung des Werts der Beschwer nach dem Wert der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16543
Aktenzeichen: II ZR 297/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120416BIIZR297.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 01.12.2014 - AZ: 1 HKO 7586/13

OLG Nürnberg - 04.09.2015 - AZ: 12 U 2573/14

Fundstellen:

DStR 2016, 15

GmbH-Stpr. 2016, 242

NZG 2016, 868

BGH, 12.04.2016 - II ZR 297/15

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. September 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 8.681,86 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird.

2

Richtet sich die Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers einer GmbH, bestimmen sich der Streitwert und die Beschwer entsprechend § 9 ZPO nach dem Dreieinhalbfachen des Jahresbezugs, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses oder eines sonstigen Beendigungsgrunds geringer ist. Der Wert wird nicht dadurch erhöht, dass sich die Klage nicht nur gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern auch gegen die Beendigung der Organstellung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 - II ZR 110/12, Rn. 2 mwN).

3

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin bestimmt sich danach nach dem Wert der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags. Nachdem der Geschäftsführer selbst sein Dienstverhältnis ebenfalls gekündigt hat, beläuft sich der noch offene Vergütungsanspruch des Geschäftsführers nach den Angaben der Nichtzulassungsbeschwerde auf 8.681,86 €.

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder

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