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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.2012, Az.: 5 StR 93/12
Abänderung des Schuldspruchs bei Unbegründetheit der weitergehenden Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13996
Aktenzeichen: 5 StR 93/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt an der Oder - 28.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Uunerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 12.04.2012 - 5 StR 93/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2011 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verabredung des Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung nimmt der Senat vollumfänglich auf das gegen den Mittäter des Angeklagten ergangene Senatsurteil vom 15. März 2012 - 5 StR 559/11 - Bezug.

Basdorf

Raum

Schaal

Schneider

Bellay

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