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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.2012, Az.: 5 StR 153/12
Verwerfen einer Revision als unbegründet bei Verwirklichung der abgeurteilten Bedrohung in Tatmehrheit zu den übrigen Taten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13995
Aktenzeichen: 5 StR 153/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 14.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere sexuelle Nötigung u.a.

BGH, 12.04.2012 - 5 StR 153/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass die abgeurteilte Bedrohung in Tatmehrheit zu den übrigen Taten verwirklicht wurde.

Der Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung wird dahingehend ergänzt, dass der künftige Schaden zu ersetzen ist, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und dass im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf

Raum

Schaal

Schneider

Bellay

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