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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.2012, Az.: 5 StR 151/12
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13994
Aktenzeichen: 5 StR 151/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 05.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 12.04.2012 - 5 StR 151/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. April 2010 (7 KLs 540 Js 64841/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf

Raum

Schaal

Schneider

Bellay

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