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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.2010, Az.: II ZR 34/07
Begriff des Gegenstands i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) als selbständiger kostenrechtlicher Begriff; Abgrenzung des Begriffs des Streitgegenstands vom Begriff des Gegenstands
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14863
Aktenzeichen: II ZR 34/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landau - 03.11.2005 - AZ: 4 O 587/04

OLG Zweibrücken - 29.01.2007 - AZ: 7 U 245/05

BGH - 18.01.2010 - AZ: II ZR 34/07

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG

BGH, 12.04.2010 - II ZR 34/07

Redaktioneller Leitsatz:

Verfolgt der Kläger mehrere, wirtschaftlich nicht identische Ansprüche, erfolgt hinsichtlich der Streitwertbemessung eine Zusammenrechnung der Ansprüche.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 12. April 2010
durch
die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung der Klägerin ist unbegründet.

2

Maßgeblich für den vom Senat festgesetzten Wert waren die Anträge der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (§ 23 Abs. 1 RVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG). Da sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde - so ausdrücklich Seite 2 f. ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung unter Verweis auf die Seiten 4 und 5 des Berufungsurteils - gegen die Abweisung sämtlicher in der Berufungsinstanz in ein Eventualverhältnis gestellter Ansprüche gewandt hat, sind nach Maßgabe der § 23 Abs. 1 RVG, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auch sämtliche Haupt- und Hilfsanträge für die Wertbemessung beachtlich - ohne Rücksicht darauf, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zu jedem Anspruch eine hinreichende Begründung enthält.

3

§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG steht einer Zusammenrechnung nicht entgegen:

4

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert und nicht mit dem Begriff des Streitgegenstands identisch ist (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (zu Klage und Widerklage BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 aaO). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zöge (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713, dort auch zur Teilklage; für Klage und Widerklage BGHZ 43, 31, 33; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 aaO). Umgekehrt fehlt es an einer wirtschaftlichen Identität, wenn eine Verurteilung aufgrund des einen Antrags neben eine Verurteilung wegen des anderen Antrags treten könnte.

5

Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch: Die Klägerin hat Ansprüche aus fünf Lebenssachverhalten - Gewährenlassen des Beklagten zu 1 über das Ende seiner Bestellung als Vorstand hinaus, unterlassene Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung im Jahr 1991, unterlassene Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit in den Jahren 1999 bis 2003 getätigten Wertpapiergeschäften, unterlassene Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 wegen einer versäumten Vollstreckung gegen einen Dritten, unterlassene Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit dem Ausschluss säumiger Aktionäre - in ein Eventualverhältnis gestellt. Sie hat gegen die Beklagten zu 2 bis 5 jeweils eigenständige Forderungen geltend gemacht, für die sie wirtschaftlich nicht deckungsgleiche Schadensbeträge beziffert hat. Dass sie den Schaden daneben anhand der Jahresfehlbeträge für 1999 bis 2003 pauschaliert hat, hätte es nicht ausgeschlossen, mehreren ihrer Begehren stattzugeben, wenn sie sie kumuliert hätte.

6

Dass die Klägerin sämtliche Ansprüche auf dieselbe Anspruchsgrundlage (§ 116 AktG) gestützt hat, führt nicht zur Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Strohn
Caliebe
Drescher
Löffler
Bender

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