Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2010, Az.: IX ZB 279/09
Auslegung einer Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Hinblick auf das tatsächliche Begehren der Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12513
Aktenzeichen: IX ZB 279/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Arnsberg - 23.06.2009 - AZ: 21 IN 219/03

LG Arnsberg - 26.10.2009 - AZ: 6 T 258/09

BGH, 12.03.2010 - IX ZB 279/09

Redaktioneller Leitsatz:

Ein als "Beschwerde" eingereichter Rechtsbehelf ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, wenn hierdurch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 12. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die beim Landgericht eingereichte "Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO statthaft, jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in der Sache als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.