Beschl. v. 12.02.2015, Az.: V ZR 211/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 31.03.2014 - AZ: 1 O 2272/13
OLG Dresden - 15.07.2014 - AZ: 14 U 637/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.02.2015 - V ZR 211/14
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich ein Annahmeverzug der Beklagten allerdings nicht deshalb verneinen, weil die Kläger die Eignung des von der Beklagten für die Zahlung angegebenen Kontos innerhalb der Zahlungsfrist nicht beanstandet und ihre Zahlung auch nicht in einer dem Vergleich entsprechenden Weise angeboten haben. Die Beklagte hätte schon dadurch in Annahmeverzug kommen können, dass sie den Klägern kein geeignetes Anderkonto benannt hat. Eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 296 Satz 1 BGB liegt auch dann vor, wenn der Gläubiger ein Konto einzurichten hat, auf das der Schuldner bis zu einem bestimmten Termin seine Zahlung leisten muss (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1994 - V ZR 114/93, WM 1995, 439, 440 f.).
Die Entscheidung stellt sich aber nach der weiteren Begründung des Berufungsgerichts als richtig dar, dass die Kläger zu einer dem Vergleich gemäßen Zahlung ohne Modifizierungen ihrer Vorleistungspflicht nicht bereit waren. Nach § 296 Satz 1 BGB bedarf es zwar bei einem Verstoß des Gläubigers gegen eine dem Kalender nach bestimmte Mitwirkungsobliegenheit keines Angebots des Schuldners, um den Annahmeverzug herbeizuführen (BGH, Urteil vom 14. November 1990 - VIII ZR 13/90, NJW-RR 1991, 267, 268). Weitere Voraussetzung des Annahmeverzuges bleibt aber auch in diesen Fällen, dass der Schuldner imstande und bereit ist, seine Leistung, so wie er sie schuldet, zu erbringen (BGH, Urteil vom 14. November 1990 - VIII ZR 13/90, aaO). Daran fehlte es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. Die darauf bezogenen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde sind unbegründet.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 515.000 €.
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
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