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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2015, Az.: V ZR 111/14
Einordnung einer Zug-um-Zug-Verurteilung gegenüber der unbeschränkten Verurteilung als ein Weniger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11814
Aktenzeichen: V ZR 111/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 09.04.2013 - AZ: 3 O 4718/10

OLG München - 28.04.2014 - AZ: 15 U 1839/13

Rechtsgrundlage:

§ 308 Abs. 1 ZPO

BGH, 12.02.2015 - V ZR 111/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 15. Zivilsenat - vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Revision ist nicht wegen der Frage zuzulassen, ob § 308 Abs. 1 ZPO verletzt ist, wenn das Gericht der Klage entgegen dem Antrag des Klägers nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung stattgibt, die der Kläger nicht (oder jedenfalls nicht in dieser Höhe) zu leisten bereit ist. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist gegenüber der unbeschränkten Verurteilung ein Weniger und nicht etwas Anderes (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 3 m.w.N. zur st. Rspr. des BGH). Dass der Kläger mit seinem Klageantrag - auch wenn er ihn mit der Erklärung verbindet, nur "Alles oder Nichts" zu wollen - nicht über die Begründetheit der Einreden des Beklagten und über deren Beurteilung durch das Gericht disponieren kann, ist durch das Senatsurteil vom 2. Februar 1951 (V ZR 15/50, NJW 1951, 517, 518) höchstrichterlich geklärt. Diese Rechtsfrage ist auch von den Instanzgerichten stets so beantwortet worden (OLG Kiel, JW 1933, 1537; OLG Hamburg, MDR 1957, 169).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde erwähnten Stimmen im Schrifttum, die eine andere Auffassung vertreten, zeigen keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass für eine Änderung dieser Rechtsprechung sein könnten.

Im Übrigen ist der Kläger nicht deshalb beschwert, weil seine Klage nicht abgewiesen, sondern ihr (wenn auch nur teilweise, nämlich Zug um Zug gegen eine an die Beklagte zu leistende Zahlung) stattgegeben worden ist. Denn mit der Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten wird das Bestehen der Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 4). Die Beklagte, die keine Widerklage erhoben hat, muss ihren bestrittenen Gegenanspruch ggf. klageweise verfolgen. In einem Rechtsstreit über eine von der Beklagten erhobene Zahlungsklage gegen den Kläger wäre die Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe der Anspruch besteht, erneut - ohne Bindung des Gerichts an die in diesem Rechtsstreit hierzu getroffenen Feststellungen und zugrunde gelegten Rechtsansichten - zu entscheiden.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.327.331,15 €.

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

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