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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2015, Az.: V ZB 14/13
Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der datierten Hafttage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12043
Aktenzeichen: V ZB 14/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Schwerin - 02.02.2012 - AZ: 37 XIV 1/12 B

LG Schwerin - 04.04.2012 - AZ: 5 T 42/12

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 1 FamFG

BGH, 12.02.2015 - V ZB 14/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2014 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es unter der Gliederungsnummer 1 der Gründe statt "die ersten vier Hafttage (vom 2. bis zum 6. April 2012)" "die ersten vier Hafttage (vom 2. bis zum 6. Februar 2012)" heißen muss.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 10.12.2014 - AZ: V ZB 14/13

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