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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2015, Az.: 5 StR 59/15
Zurechnung eines Verteidigerverschuldens im Hinblick auf eine Fristversäumnis
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11615
Aktenzeichen: 5 StR 59/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 23.10.2014

Rechtsgrundlage:

§ 46 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

schwerer Raub

BGH, 12.02.2015 - 5 StR 59/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Oktober 2014 gewährt.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.

Gründe

1

Es ist durch das Vorbringen der Verteidigung glaubhaft gemacht, dass für die Versäumung der Frist ein Verschulden des Verteidigers verantwortlich war, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Ihm war deshalb auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Sander

Schneider

Dölp

König

Berger

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