Beschl. v. 12.02.2015, Az.: 5 StR 59/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 23.10.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
schwerer Raub
BGH, 12.02.2015 - 5 StR 59/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 beschlossen:
Tenor:
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Oktober 2014 gewährt.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.
Gründe
Es ist durch das Vorbringen der Verteidigung glaubhaft gemacht, dass für die Versäumung der Frist ein Verschulden des Verteidigers verantwortlich war, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Ihm war deshalb auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Sander
Schneider
Dölp
König
Berger
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.